Berlin, 22.04.2008 | Umfang: 12 Seiten |
Dateigröße: 949 KB |
Mit der zum 1. Januar 2005 erfolgten Zusammenlegung der beiden steuerfinanzierten Grundsicherungssysteme Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Grundsicherung für Arbeitssuchende wurde ein – im Grundsatz – ebenso anerkennenswerter wie politisch mutiger Schritt vollzogen. Von Anfang an umstritten war allerdings die konkrete organisatorische Ausgestaltung und insbesondere die Frage, wer, d.h. insbesondere auch welche föderale Ebene für die Betreuung der Arbeitssuchenden vor Ort zuständig sein soll. Als Regelfall einigte man sich schließlich auf das Konstrukt der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn), die gemeinsam von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit gebildet werden. Sie sollen – so zumindest die Theorie – eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung gewährleisten. Daneben wurden im Rahmen einer – bislang auf sechs Jahre bis Ende 2010 befristeten – Experimentierklausel insgesamt 69 zugelassene kommunale Träger (zkT) dazu ermächtigt, die Betreuung der Arbeitssuchenden vollständig in Eigenregie wahrzunehmen. Und schließlich gibt es in einigen Gebieten eine getrennte Trägerschaft von Bundesagentur und Kommunen.
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