Lars P. Feld, Clemens Fuest, Justus Haucap, Heike Schweitzer, Volker Wieland, Berthold U. Wigger
Berlin, 2016 | Umfang: 41 Seiten |
Dateigröße: 1 MB |
ISBN: 3-89015-120-5 |
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2014 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des „Outright Monetary Transactions“ (OMT)-Programms mit dem Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das OMT-Programm ebnet den Weg zum selektiven Erwerb von Staatsanleihen von Euro-Krisenstaaten. Der EuGH entschied ein Jahr später, dass das OMT-Programm von der Zuständigkeit der EZB gedeckt ist und nicht gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt. Die Bedenken des BVerfG wurden nur teilweise aufgegriffen. Nun ist das BVerfG wieder am Zug.
(Die Studie ist auch in englischer Sprache erhältlich.)
Der Kronberger Kreis, wissenschaftlicher Beirat der Stiftung Marktwirtschaft, erklärt in dieser Studie, warum die Urteilsbegründung des EuGH, würde sie vom BVerfG gebilligt, nicht mehr korrigierbare Folgen hätte. Sie beinhaltet eine Entgrenzung des geldpolitischen Mandats der Europäischen Zentralbank (EZB) und eine langfristige Schwächung des Verbots der monetären Staatsfinanzierung. Eine effektive gerichtliche Kontrolle der Grenzen der Zuständigkeit der EZB wäre nicht mehr gewährleistet. Aus einer Krisenintervention der EZB droht so eine strukturelle Weichenstellung für die Europäische Währungsunion in die falsche Richtung zu werden.
Das BVerfG bleibt gleichwohl zu einer europarechtsfreundlichen Ausübung der Ultra-vires-Kontrolle verpflichtet. Ein Bruch des Kooperationsverhältnisses zwischen BVerfG und EuGH könnte im gegenwärtigen Umfeld weitreichende Folgen haben. Wollte das BVerfG dem EuGH deswegen im Ergebnis folgen, so könnte es sich durch eine abweichende Begründung des eigenen Urteils für die Zukunft eine gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der EZB anhand anders verstandener unionsrechtlicher Maßstäbe vorbehalten.
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